Kosten
1. Allgemeines
Notariatskosten setzen sich aus drei Kostenarten zusammen, den gesetzlichen Gebühren, den privatrechtlichen Honoraren sowie den Auslagen. Weiter können je nach Geschäft Drittkosten anfallen. Für unsere Klienten suchen wir jeweils nach der kostengünstigsten Möglichkeit, ihr Anliegen rechtlich umzusetzen.
Die Gebühren für öffentliche Beurkundungen sind in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) gesetzlich festgelegt, was dafür sorgt, dass sich die Preise für notarielle Dienstleistungen im ganzen Kanton nach einheitlichen Grundsätzen richten. Die GebVN unterscheidet zwischen einer Zeitgebühr und einer gestaffelten Rahmengebühr.
Wird ein beurkundetes Geschäft nicht rechtsgültig oder kommt es nach der Rogation nicht zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, erfolgt eine Tarifierung nach der Zeitgebühr.
2. Zu den Kostenarten im Einzelnen
Zeitgebühr
Die Zeitgebühr bemisst sich innerhalb der Bandbreiten der Stundenansätze gemäss Artikel 3a GebVN nach der Bedeutung des Geschäfts und der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung:
Für den Notar/die Notarin CHF 269.25 bis CHF 430.80 (inkl. MWSt)
Für Notariatspraktikanten, diplomierte Notariatsfachangestellte und Angestellte mit ähnlichen Fachausweisen CHF 140.00 bis CHF 193.85 (inkl. MWSt)
Für übriges Kanzleipersonal CHF 86.15 bis CHF 129.25 (inkl. MWSt)
Für Auszubildende CHF 53.85 bis CHF 75.40 (inkl. MWSt)
Gestaffelte Rahmengebühr
Bei den gestaffelten Rahmengebühren werden die nachstehenden Bemessungsfaktoren herangezogen:
Arbeitsaufwand
Bedeutung des Geschäfts (Wichtigkeit und Dringlichkeit)
Verantwortung der Notarin oder des Notars (Komplexität des Geschäfts)
Die gestaffelten Rahmengebühren sind den Anhängen 1, 2 und 4 der Gebührenverordnung zu entnehmen.
Honorar
Für Leistungen, welche nicht in der Notariatsgebühr enthalten sind, namentlich für nebenberufliche Leistungen des Notars wie rechtliche Beratungen, Geschäfte ohne öffentliche Beurkundung und dergleichen stellen wir nach Arbeitsaufwand Rechnung (privatrechtliches Honorar). Ebenfalls nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werden Leistungen auf dem Gebiet der Advokatur (Anwaltstätigkeit).
Der Stundenansatz für solche Leistungen richtet sich analog nach den Zeitgebühren für Notariatsdienstleistungen gemäss GebVN.
Auslagen
Auslagen (z.B. für Kopien, Telefonate, Porti usw.) sind nicht in der Notariatsgebühr inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt.
Drittkosten und Steuern
Notarielle Geschäfte bringen oft Drittkosten mit sich wie z.B. Grundbuch- oder Handelsregistergebühren oder Kosten des Geometers. Weiter werden im Rahmen von notariellen Geschäften oft auch Steuern erhoben, beispielsweise Grundstückgewinnsteuern und/oder Handänderungssteuern. Solche Steuern sind nicht in der Notariatsgebühr inbegriffen.
Hier finden Sie die gültige Preisübersicht.